Nießbrauchrecht in Spanien
Ein Nießbrauchrecht in Spanien kann einen ganzen Gegenstand oder nur einen Teil davon betreffen. Auch mehrere Personen gleichzeitig können an einem Objekt berechtigt sein. Die Rechte und Pflichten des Nießbrauchberechtigten können mangels einer Regelung nach Art. 471 bis Art. 512 CC-Spanien frei ausgestaltet werden.
Das spanische Nießbrauchrecht wird in das Grundbuch der Immobilie eingetragen. Der lebenslange Nießbrauch wird als usufructo vitalicio bezeichnet. Es kann jedoch auch ein zeitlicher begrenzter Nießbrauch (usufructo temporal) angewandt werden.
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