Einkommen­steuer in Spanien

Sofern das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien nichts anderes vorgibt, wird die Einkommensteuer für Residenten durch das spanische Einkommensteuergesetz geregelt.

Dabei liegt der Spitzensteuersatz bei 45% und wird ab einem Einkommen von mindestens 175.000,20 Euro erhoben. Zudem werden jedem Steuerzahler Freibeträge gewährt.

  • 151 Euro pauschal
  • 836 Euro für das erste Kind, 2.040 Euro für das zweite Kind, 3.672 für das dritte Kind
  • 918 Euro pro Lebensjahr für Personen über 65 Jahren, ab 75 Jahren 1.122 Euro pro Lebensjahr
  • Gewisse Sonderausgaben

Wer eine spanische Immobilie selbst nutzt, aber nicht in Spanien wohnt, muss eine Steuer in Form einer „fiktiven Mieteinnahme“ zahlen. Diese beträgt 2% des Katasterwerts

Wird die Immobilie nur für Ferienzwecke genutzt, wird lediglich 19% auf die 1,1% des Katasterwertes erhoben.

 

Beispielrechnung Einkommensteuer:

Katasterwert 400.000 €

1,1 x 400.000 € = 4.400 €

19% von 4.400 € = 836 €

Die jährliche Einkommensteuer für die Beispiel-Immobilie beträgt insgesamt 836 €.

 

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