Einkommensteuer in Spanien
Sofern das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien nichts anderes vorgibt, wird die Einkommensteuer für Residenten durch das spanische Einkommensteuergesetz geregelt.
Dabei liegt der Spitzensteuersatz bei 45% und wird ab einem Einkommen von mindestens 175.000,20 Euro erhoben. Zudem werden jedem Steuerzahler Freibeträge gewährt.
- 151 Euro pauschal
- 836 Euro für das erste Kind, 2.040 Euro für das zweite Kind, 3.672 für das dritte Kind
- 918 Euro pro Lebensjahr für Personen über 65 Jahren, ab 75 Jahren 1.122 Euro pro Lebensjahr
- Gewisse Sonderausgaben
Wer eine spanische Immobilie selbst nutzt, aber nicht in Spanien wohnt, muss eine Steuer in Form einer „fiktiven Mieteinnahme“ zahlen. Diese beträgt 2% des Katasterwerts.
Wird die Immobilie nur für Ferienzwecke genutzt, wird lediglich 19% auf die 1,1% des Katasterwertes erhoben.
Beispielrechnung Einkommensteuer:
Katasterwert 400.000 €
1,1 x 400.000 € = 4.400 €
19% von 4.400 € = 836 €
Die jährliche Einkommensteuer für die Beispiel-Immobilie beträgt insgesamt 836 €.
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