Doppelbesteuerungsabkommen Spanien / Deutschland
Seit 1966 besteht zwischen Spanien und Deutschland das Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese wurde im Laufe der Jahre immer wieder erneuert und verändert. Seit dem 01. Januar 2013 muss das DBA-Est-Spanien vollumfänglich angewandt werden.
Das Abkommen gilt jedoch nur für die
- Einkommensteuer
- Vermögensteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
So fällt beispielsweise für eine Erbschaft oder Schenkung unter Umständen eine Doppelbesteuerung an.
Voraussetzungen für das Doppelbesteuerungsabkommen
- Der zu Besteuernde ist in dem Staat ansässig, in dem er über einen ständigen Wohnsitz verfügt. Hat die Person in beiden Ländern einen ständigen Wohnsitz, gilt das Land mit dem engeren Bezug (persönlich / wirtschaftlich) als ansässig (Lebensmittelpunkt).
- Kann der Lebensmittelpunkt nicht eindeutig bestimmt werden, gilt das Land, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, als ansässiger Staat.
- Hat die zu besteuernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Mitgliedsstaaten, so wird die Ansässigkeit durch die Staatsangehörigkeit bestimmt.
- Gehört die Person beiden Staaten an, wird die Ansässigkeit durch die zuständigen Behörden (Spanien / Deutschland) geregelt.
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